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Kündigungsfristen in der Schweiz - individuelle Vereinbarungen sind möglich

Veröffentlicht am 03.09.2020 von Henrik Jasek, Leiter ostjob.ch
Kündigungsfristen
Mit einer ordentlichen Kündigung können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in der Schweiz ein ordentliches Arbeitsverhältnis beenden. Dabei müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen von beiden Parteien eingehalten werden. Diese kommen allerdings nur dann zur Anwendung, wenn Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber nichts Abweichendes vertraglich vereinbart haben. Vertragliche Verabredungen bezüglich der Kündigungsfristen dürfen dabei die Rechte des jeweiligen Arbeitnehmers - im Hinblick auf die Dauer der Kündigungsfristen - im Vergleich zu den vom Gesetzgeber in der Schweiz festgelegten Bestimmungen nicht schmälern.
Gibt es bereits während der Probezeit Kündigungsfristen?
Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt in der Schweiz sieben Kalendertage. Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt immer als Probezeit. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Probezeit um zwei Monate verlängern. Insgesamt drei Monate stellen die maximale Dauer der Probezeit dar. Eine Kündigung kann beidseitig an jedem Tag der Probezeit ausgesprochen werden, sofern Sie nichts Gegenteiliges mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich fixiert haben (Art. 335b OR).
 
Veränderungen der Fristen sind möglich
Damit die Kündigung wirksam wird, muss Sie während der Probezeit - je nach Sachlage - beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber eintreffen. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Kündigungsfrist der Probezeit durch schriftliche Vereinbarungen, Normalarbeitsverträge (NAV) oder Gesamtarbeitsverträge (GAV) verkürzt oder verlängert werden kann.
 
So sehen die Kündigungsfristen bei einem unbefristeten Vertrag aus
Erhalten Sie im Anschluss an die Probezeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag, werden die Kündigungsfristen neu definiert. Zum einen gibt es diesbezüglich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese staffeln sich nach den jeweiligen Dienstjahren:
 
  • im ersten Dienstjahr beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat
  • ab dem zweiten bis zum neunten Dienstjahr gibt der Gesetzgeber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vor 
  • ab dem zehnten Dienstjahr schreibt das Gesetz in der Schweiz eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor
Kündigungsfristen können auch individuell vereinbart werden
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind allerdings nicht immer verpflichtend. Es besteht alternativ die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen treffen. Bei Managern oder auch bei Angestellten mit Leitungsfunktion sind beispielsweise eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten die bevorzugte Laufzeit in der Praxis. Viele andere Arbeitnehmer einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber oftmals auf eine Kündigungsfrist von vier Monaten.
 
Die Kündigungsfrist als expliziter Schutz bei missbräuchlicher Kündigung.
Eine Kündigung kann unter Umständen auch missbräuchlich sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch die Kündigung Ansprüche der anderen Partei, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, vereitelt werden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können bei einem Verdacht dieser Art bis zum Ende der jeweils anwendbaren Kündigungsfrist Einspruch erheben. Kommt es bei einem Austausch bzw. Gespräch nicht zu einer Einigung, kann bis maximal 180 Tage nach der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
 
Das sollten Sie über die zusätzlichen Sperrfristen wissen
Der Gesetzgeber in der Schweiz hat zudem Mechanismen in Form von Sperrfristen eingebaut. Diese sollen verhindern, dass ein Unternehmen einem Arbeitnehmer kündigt, bei dem eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. So sind Arbeitnehmende bei einem Unfall oder einer Krankheit durch eine so bezeichnete Sperrfrist innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt. Folgende Sperrfristen setzt der Gesetzgeber hier an:
 
  • maximal 30 Tage im ersten Dienstjahr
  • maximal 90 Tage vom zweiten Dienstjahr bis zum fünften Dienstjahr
  • maximal 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr
 
Auf diese Unterschiede müssen Sie achten
 Dabei müssen Sie zwischen zwei Fällen unterscheiden. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber während dieser Sperrfrist, stellt dies eine Kündigung zur Unzeit dar und hat daher keine Wirkung. Sie muss dann nach dem Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden. Tritt die Arbeitsunfähigkeit, zum Beispiel durch einen Unfall bedingt, erst während der laufenden Kündigungsfrist ein, tritt die Sperrfrist in Kraft. In diesem Fall wird die normale Kündigungsfrist für die Dauer der Sperrfrist ausgesetzt. Fortgesetzt wird die normale Kündigungsfrist erst dann, wenn die Sperrfrist komplett abgelaufen ist.
 
Sperrfristen auch bei Schwangerschaften und beim Ausüben von Militär- und Zivilschutzdienst
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, sieht der Staat generell eine Kündigungssperre vor. Diese Sperrfrist beginnt sofort am ersten Tag der Schwangerschaft. Erst insgesamt 16 Wochen nach der Niederkunft läuft die Sperrfrist aus. Auch im Hinblick auf den obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienst hat der Gesetzgeber Sperrfristen für die Kündigung eingebaut.
 
So verlängert sich die Kündigungsfrist in diesem Fall durch eine Sperrfrist, die vier Wochen vor Ihrem Dienstantritt beginnt und erst vier Wochen nach Dienstende ausläuft. Zudem gibt es auch dann eine Sperrfrist, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird, während er an einer Auslandsmission in Form einer Hilfsaktion teilnimmt, die offiziell von einer Bundesbehörde der Schweiz angeordnet wurde.