Ferien, Freizeit, Überstunden, Überzeit: Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen - ostjob.ch
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Ferien, Freizeit, Überstunden, Überzeit: Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

Veröffentlicht am 05.09.2019 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
Ferien, Freizeit, Überstunden, Überzeit
Ansprüche von Arbeitnehmer auf Ferien und Freizeit sind gesetzlich geregelt. Überstunden werden Ihnen - sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt - entsprechend entlohnt oder können durch Freizeit abgegolten werden. Das gilt ebenfalls für Überzeit, die jedoch eine betriebliche Ausnahme bleiben muss. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben.
So viel Freizeit steht Ihnen zu

Jeder Arbeitnehmer muss einen Tag in der Woche über Freizeit verfügen. Meist ist der Sonntag der arbeitsfreie Tag, doch in manchen Branchen sind abweichende Regelungen möglich und nötig. Bei bestimmten Anlässen können Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Freizeit stellen. Diese wird Ihnen bei den vorliegenden Gründen meist gewährt:
  • Eigene Hochzeit oder Hochzeit in der Verwandtschaft
  • Geburt des eigenen Kindes
  • Todesfall in Familie und Verwandtschaft
  • Vorladung zur militärischen Inspektion und Rekrutierung
  • Termine beim Arzt oder Zahnarzt
  • Therapeutische Massnahmen
  • Bewerbungsgespräche

Handelt es sich um Arzttermine oder therapeutische Sitzungen, kann Ihr Vorgesetzter verlangen, dass Sie die Termine zu Beginn oder Ende Ihrer Arbeitszeit absolvieren, damit nicht zu viele Stunden verloren gehen. Ist bereits die Kündigung Ihrer derzeitigen Tätigkeit erfolgt, haben Sie das Recht auf Freizeit, um Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

Das ist Ihr Anspruch auf Ferien

Sie haben vier Wochen Ferien im Jahr. Befinden Sie sich unter dem 20. Altersjahr, werden daraus fünf Wochen Ferien. Sind Sie erst seit kurzer Zeit in Ihrem Job beschäftigt, wird bei einer Betriebszugehörigkeit von unter einem Jahr der Urlaub pro rata abgegolten. Einige Unternehmen gewähren Ihren Angestellten mehr Ferien. DIes sollte in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein.

Überstunden - das sind Ihre Rechte

Ihr Chef kann Überstunden anordnen, sofern Sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind. So legt es OR 321c Abs. 1. fest. Sie erhalten bei angeordneten oder notwendigen Überstunden einen Aufschlag von 25 %. Es gibt jedoch Arbeitsverträge, die festlegen, dass Überstunden bereits im Lohn enthalten sind oder Sie dafür zwar vergütet werden, aber ohne Aufschlag. Sofern Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Überstunden mit Freizeit zu verrechnen.

Überstunden oder Überzeit?

In jedem Arbeitsvertrag ist die Wochenarbeitszeit festgelegt. Beträgt diese 40 Stunden und Sie haben in einer Woche 43 Stunden gearbeitet, haben Sie drei Überstunden angesammelt. Gehen die Extrastunden über 45 oder 50 Stunden in der Woche, handelt es sich um Überzeit. Diese wird Ihnen mit einem Aufschlag von 25 % vergütet, alternativ ist ein Abbau durch Freizeit möglich. Überzeit muss die Ausnahme bleiben. Zulässige Gründe für die Überschreitung der Höchstarbeitszeit stellen kurzfristige Grossaufträge, Inventur, Rechnungsabschlüsse oder die Behebung von Betriebsstörungen dar. Kein Mitarbeiter darf pro Tag mehr als zwei Stunden Überzeit leisten. Bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden beträgt die maximale Überzeit 170 Stunden jährlich, bei 50 Stunden sind es 140 Stunden. Abweichende vertragliche Regelungen sind nicht möglich