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Wenn der Arbeitnehmer haften soll

Veröffentlicht am 18.09.2019 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
Schaden Arbeitgeber
Ein Schaden am Arbeitsplatz ist aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht eine unangenehme Angelegenheit. Der Arbeitgeber hat den monetären Schaden, der Arbeitnehmer hat sich mit dem oft daraus resultierenden Anspruch auf Schadensersatz auseinanderzusetzen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Obligationenrecht (OR) festgelegt. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Arbeitgeberschädigung am Arbeitsplatz.
Keine Verschärfung durch Vertrag möglich

Arbeitgeber möchten sich oft gerne absichern und vertragliche Vereinbarungen aufsetzen, die die Arbeitnehmerhaftung intensivieren. Das Gesetz schiebt dem einen Riegel vor, sodass sich Arbeitnehmer auf solche Abmachungen nicht einlassen sollten. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, eine Konventionalstrafe für das Schädigen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer in Aussicht zu stellen.

Drei Voraussetzungen für ein Verschulden

Um das Verschulden eines Arbeitnehmers für den Schaden beim Arbeitgeber zu erweisen, sind drei Voraussetzungen wichtig. Das ist zum einen der Schaden, den der Arbeitgeber tatsächlich nachweisbar hat. Das kann auch ein Vermögensschaden sein. Entgangener Gewinn zählt hier ebenfalls dazu. Dieser wird vom Gericht in seiner Höhe in der Regel geschätzt, da das Unternehmen diesen kaum sicher einschätzen kann. Die zweite Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten am Arbeitsplatz nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Fahrlässigkeit oder Vorsatz können hier Gründe sein. Und zum Dritten wird ein Verschulden und die damit in Verbindung stehende Verpflichtung auf Schadensersatz nur dann anerkannt, wenn zwischen den Punkten 1 und 2 ein offensichtlicher Zusammenhang besteht.


Fahrlässigkeit wird unterschieden

Das Gericht misst der Fahrlässigkeit in ihren möglichen Graden eine unterschiedliche Bedeutung zu. Leichte Fahrlässigkeit kann dazu führen, dass weniger zu haften ist. Starke Fahrlässigkeit führt zu verstärkter Haftung, die natürlich auch für Vorsatz gilt. Mittlere Fahrlässigkeit wird von Gerichten oft anerkannt, um beiden Parteien gerecht werden zu können. Auch wird unter Umständen geprüft, ob die Qualifikation eines Arbeitnehmers überhaupt ausreichend ist, um die Anforderungen eines Arbeitsplatzes erfüllen zu können. Ist dies nicht der Fall und der Arbeitgeber wusste davon, kann es durch aus sein, dass weniger oder vielleicht sogar gar nicht zu haften ist.

Nicht zu haften ist in der Regel auch dann, wenn der Arbeitserfolg durch den Arbeitnehmer ausgeblieben ist. Das Arbeitsrecht regelt, dass die vertragliche Verpflichtung, die sich für den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag ergibt, das Erbringen der Arbeitsleistung ist. Ein Erfolg ist hier nicht geregelt, sodass er auch nicht als Schaden durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Auch die Verantwortung des Arbeitnehmers wird beurteilt. Sie ist oft an der Einkommenshöhe und dem Rang im Unternehmen objektiv feststellbar. Bei viel Verantwortung kann es sein, dass ein Arbeitnehmer mehr zu haften hat als derjenige, der mit geringer Eigenverantwortlichkeit und wenig Einkommen in diesem Unternehmen tätig ist. Auch die Anzahl der Berufsjahre eines Arbeitnehmers im relevanten Betrieb wird nicht selten für die Bewertung der Haftungsverpflichtung herangezogen.