Die Ferienregelung für Unternehmen: ein kompakter Überblick
Veröffentlicht am 04.12.2019 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
Bei der Urlaubsplanung gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder Auseinandersetzungen. Bei den Mitarbeitern besteht zudem häufig Rechtsunsicherheit, was das Unternehmen bestimmen darf und was nicht. Dieser kompakte Ratgeber informiert.
Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt
Viele Arbeitnehmer meinen, der Vertrag sei die alleinige Grundlage, mit der ihr Anspruch auf Urlaub geregelt sei. Doch das ist nicht so. Auch die Arbeitgeber haben sich an gesetzliche Regelungen zu halten. Das beginnt bereits damit, dass jeder Arbeitnehmer in der Schweiz einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr hat. Jugendliche unter 18 Jahren - egal, ob sie als Angestellter oder Azubi beschäftigt sind, dürfen fünf Wochen zu Hause sein. Für ältere Mitarbeiter gibt es jedoch keine besonderen Regelungen. In manchen Branchen wird speziell geregelt, dass Arbeitnehmer fünf oder sechs Wochen Urlaub erhalten. Wichtig ist zudem, dass mindestens zwei Wochen am Stück genehmigt werden sollten, damit der Mitarbeiter die Möglichkeit erhält, sich wirklich nachhaltig erholen zu können. Generell gilt: Ferien sind immer mit dem Arbeitgeber abzusprechen!
Einverständnis ist Voraussetzung
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Urlaubsantrag zu bejahen. Er hat sogar das Recht, einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zu holen, wenn zum Beispiel Ausfälle aufgrund von Krankheit die Betriebsabläufe nachhaltig gefährden und Kunden sonst nicht mehr umfassend bedient werden können. Zudem darf er einen Betriebsurlaub organisieren, um beispielsweise Maschinen zu warten oder dergleichen. Der Betriebsurlaub ist den Mitarbeitern drei Monate vorab mitzuteilen. Auch ist es erlaubt, Feriensperren einzurichten. Ein Beispiel sind Verkäufer, die an den Samstagen vor Weihnachten oft grundsätzlich zu arbeiten haben. Und: Erscheint ein Mitarbeiter einfach nicht zur Arbeit, das der Arbeitgeber ihm seine Ferien entsprechend einschränken!
Die Rechte der Arbeitnehmer entdecken
Die Rechte von Arbeitgebern sind deutlich, aber in der Praxis werden diese nur selten arbeitnehmerfeindlich umgesetzt, da einem Arbeitgeber an zufriedenen Mitarbeitern mit guter Motivation verständlicherweise ein hohes Interesse haben wird. Rücksicht auf den Arbeitnehmer und dessen speziellen Interessen rund um die Urlaubsplanung ist daher das A und O. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Arbeitnehmer die Ferienzeiten von schulpflichtigen Kindern zu berücksichtigen hat und dann vielleicht noch einen Partner hat, der sich ebenfalls in einem abhängigen Anstellungsverhältnis befindet. Auch ist es möglich, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlichen unbezahlten Urlaub gewährt. Die Weltreise oder der Hausbau sind mögliche Gründe dafür. Übrigens: Ein erarbeiteter Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Jahreswechsel. Er sollte aber besser im Jahr des Anspruchs eingelöst werden, um wichtige Erholungsphasen zu gewährleisten. Zudem ist noch etwas wichtig: Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, einen Urlaub einfach monetär auszuzahlen. Auch das widerspricht dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub dazu nutzen soll, sich von der Arbeit gründlich zu erholen um mit neu gesammelten Kräften wieder richtig durchstarten zu können.