Geschäftsreisen: Diese rechtlichen Vorgaben gelten
Veröffentlicht am 09.01.2020 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
Geschäftsreisen sind in einigen Jobs trotz der digitalen Revolution immer noch an der Tagesordnung. Denn nichts stärkt eine berufliche Partnerschaft mehr als der direkte Kontakt vor Ort. Häufig lässt sich auch nur auf einer Reise Einblick in Arbeits- und Produktionsbedingungen in einem anderen Land gewinnen. Doch welche rechtlichen Vorgaben sind bei Dienstreisen zu beachten?
Müssen Arbeitnehmer auf Geschäftsreise?
Häufig weist die Stellenausschreibung schon darauf hin, dass ein Bewerber die Bereitschaft zu Dienstreisen mitbringen muss. Auch im Jobinterview kommt dieses Thema aufs Tablett. Ansonsten entscheidet die Tätigkeit. Manager, Mitarbeiter im Aussendienst oder im Vertrieb müssen überdurchschnittlich häufig auf Geschäftsreise. Je steiler die Karriere, desto höher die Wahrscheinlichkeit. Gut ist, wenn die Modalitäten rund um berufliche Reisen bereits in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sind. Suchen Sie gerade einen neuen Job, sollten Sie Ihren zukünftigen Chef darauf ansprechen. Sind keine Regelungen getroffen, kann der Vorgesetzte sich auf sein Weisungsrecht berufen. Ist die Geschäftsreise für Sie zumutbar, wird der Chef Sie entsprechend entsenden, wobei darauf geachtet werden muss, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wahren.
Wie wird eine Geschäftsreise finanziert?
Die Kosten trägt der Arbeitgeber komplett. Das bedeutet, eine Firma muss für Reisekosten, Unterkunft und die Verpflegung aufkommen. Vorab kommuniziert werden muss, welche Transportmittel, Reiseklassen und Hotelkategorien genutzt werden dürfen. Ein Vorgesetzter darf einem Angestellten keine Spesen verweigern, weil das Geld für Lebensmittel zu Hause eingespart wird. Geklärt werden müssen auch Repräsentationsspesen. Da die Firma Tickets zahlt, dürfen Angestellte Bonusmeilen und sonstige Treueleistungen nicht privat auf ihr Konto buchen lassen.
Wie stellen sich die Arbeitszeiten bei Dienstreisen dar?
Im Arbeitsvertrag ist eine feste Anzahl an Stunden festgelegt, für die ein Arbeitnehmer seinen Lohn erhält. In der Regel fallen Tätigkeiten auf Geschäftsreisen in dieses Kontingent, sodass weder Überstunden entlohnt werden noch eine Kürzung vorgenommen wird, wenn die Arbeitszeit geringer ist. Tipp: Lassen Sie sich als Arbeitnehmer Überstunden auf Geschäftsreisen vertraglich zusichern. Als Arbeitgeber sind Sie jedoch gut beraten, das Arbeitsschutzgesetz zu beachten. Das sieht - zumindest innerhalb der Schweiz - umfangreiche Schutzmassnahmen für Arbeitnehmer vor. So sind Nachtarbeit, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten durch das Gesetz festgelegt, um die körperliche und geistige Gesundheit von Arbeitnehmern zu erhalten. Zwar gilt das Arbeitsschutzgesetz nur im Land, doch sollten sich Unternehmen auch bei internationalen Geschäftsreisen an die Vorgaben halten.
Geschäftsreisen am besten schriftlich regeln
Rechtlich gesehen ist die komplette Geschäftsreise Arbeitszeit, da Sie im Auftrag Ihres Unternehmens entsendet wurden. Allerdings gehen Sie nicht 24 Stunden am Tag Ihren Verpflichtungen nach, weshalb eine Trennung von Arbeitszeit für die Firma und Freizeit für private Aktivitäten zulässig ist. Das kann sich unter Umständen auf Ihre Bezahlung auswirken. Damit nicht bei jeder Dienstreise mühsam gerechnet werden muss, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Beginn an eine schriftliche Vereinbarung über Lohn und Arbeitszeiten treffen. Sonst kommt es später zu Unstimmigkeiten. Wie bei allen Bereichen im Berufsleben, ist auch beim Thema Geschäftsreise eine gute Kommunikation der Weg, um Konflikte am Arbeitsplatz zu vermeiden und den Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerecht zu werden.