Schwangerschaft bei Arbeitnehmerinnen: Das alles ist zu berücksichtigen
Veröffentlicht am 23.01.2020 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
In die Freude über die Schwangerschaft mischt sich bei vielen Schwangeren die Sorge um den Arbeitsplatz und wie es dort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft weitergehen wird. Hier gibt es dazu viele wertvolle und wichtige Informationen.
Wen muss ich wann von der Schwangerschaft informieren?
Hier gibt es eine grundsätzliche Regelung: Eine Schwangere ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren. Das gilt sogar dann, wenn es sich erst um die Bewerbung oder das Vorstellungsgespräch handelt. Im Bewerbungsprozess ist es einem potenziellen Arbeitgeber sogar rechtlich untersagt, sich bezüglich einer eventuell bestehenden oder geplanten Schwangerschaft zu erkundigen. Allerdings sollten Sie als Arbeitnehmerin eine bestehende Schwangerschaft nicht lange verheimlichen. Denn erstens gefährdet das das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Zweitens können Sie die Schwangerschaft sowieso nicht verbergen. Und Drittens kann Sie das Unternehmen nur dann konsequent schützen, wenn Ihre Schwangerschaft bekannt ist. Es ist also fast immer besser, von Anfang an mit offenen Karten zu spielen, was Ihre Schwangerschaft anbetrifft.
Mutter und Kind haben das Recht auf umfassenden Schutz
Die Gesundheit von Mutter und Kind steht in der Schweiz in einer ganzen Reihe von Gesetzen und ist fest verankert. Das Arbeitsgesetz (ArG), das Erwerbsersatzgesetz (EOG), das Obligationenrecht (OR) und das Gleichstellungsgesetz (GlG) haben mutterschutzrechtliche Regelungen integriert; die Mutterschutzverordnung bietet spezielle Regelungen. Sie können sich in der Broschüre "Arbeit und Gesundheit. Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit" informieren, die das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben hat. Hier sind alle wichtigen Informationen zusammengestellt. Dazu gehören auch Vorschriften rund um den Arbeitsplatz - betriebliche Maßnahmen zum Mutterschutz, die die Schwangere und das ungeborene Kind schützen sollen. Wenn ein Arbeitsplatz nicht rechtskonform gestaltet werden kann und eine Ersatzarbeit nicht möglich ist, können Sie die Arbeit verweigern und erhalten 80 Prozent Ihres Einkommens vom Unternehmen. Auch nach der Entbindung gibt es Regelungen - etwa die, dass Sie während Ihrer Arbeitszeit stillen oder abpumpen dürfen.
Schutzfristen: wichtige Vorschriften im Mutterschutz
Die Schutzfristen, die Mutter und Kind schützen sollen, gelten bis einschließlich der 16. Woche nach der Entbindung. Sie beginnen ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Während des Arbeitstages ist es zum Beispiel wichtig, dass eine Schwangere nicht mehr als neun Stunden arbeiten darf und die individuell erforderlichen Ruhepausen erhalten kann. Ein wichtiger Faktor bei den Mutterschutzregelungen ist der Kündigungsschutz. Er gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Eine ordentliche Kündigung in der Schwangerschaft ist nicht relevant. Sie kann erst nach der Schutzfrist erneut erfolgen. Die Kündigungsfrist beginnt erst ab der 17. Woche, wenn der Kündigungsschutz wegen der Schwangerschaft beziehungsweise Stillzeit nicht mehr besteht. Eine fristlose Kündigung, zum Beispiel aufgrund von Diebstahl, ist aber natürlich möglich. Die Schwangere hat sich, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, an die grundlegenden Verhaltensvorschriften am Arbeitsplatz zu halten.