Coronavirus - was Sie jetzt als Arbeitgeber wissen müssen
Veröffentlicht am 20.04.2020 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
Die Schweiz bleibt - wie viele andere Länder auch - von einer weiteren Verbreitung des Coronavirus nicht verschont. Das sorgt in vielen hiesigen Unternehmen für steigende Nervosität. Sie werden sich als Arbeitgeber sicherlich fragen, welche Massnahmen von Ihnen verlangt werden können, um Infektionen unter Ihren Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu verhindern? Und wie können diese selbst vorbeugen?
Leider verbreitet sich das Virus schneller als andere Erreger. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, für den eigenen Schutz und den anderer verantwortlich zu handeln. Mediziner empfehlen häufiges und regelmässiges Händewaschen, Husten und Niesen nur in die Armbeuge oder in ein Taschentuch sowie vor allem Abstandhalten zu anderen Personen. Welche Pflichten haben Sie jedoch als Arbeitgeber?
Oberste Priorität haben Sicherheit und Schutz Ihrer Angestellten
In Pandemiesituationen wie dieser haben Behörden das Recht, Anordnungen über Schutzmassnahmen zu erlassen, die Sie als Arbeitgeber unbedingt einhalten müssen. Bisher geben sie allerdings nur Empfehlungen. Deshalb sollten Sie Ihre betriebliche Situation selbst analysieren und dann entsprechende Schutzvorkehrungen in die Wege leiten.
Ihre erste Pflicht ist die Fürsorge für Ihre Angestellten. Das heisst, Sie müssen Massnahmen ergreifen, die die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden schützen, um eine Infektion und eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Allerdings müssen diese zumutbar und angemessen sein wie etwa die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für die Hände. Heikel ist hingegen, die Körpertemperatur Ihrer Mitarbeitenden zu messen. In Alters- und Pflegeheimen oder Spitälern kann es durchaus sinnvoll sein, um festzustellen, ob jemand Fieber hat oder nicht. Letztendlich hängen Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der schützenden Vorkehrungen von der Art Ihres Unternehmens ab.
Wer haftet, wenn Mitarbeitende am Arbeitsplatz erkranken?
Sollten Sie als Arbeitgeber die angeordneten Schutzmassnahmen nicht ergreifen, liegt die Haftung auf Ihrer Seite. Allerdings können sich auch Angestellte haftbar machen, wenn sie erkranken und die typischen Symptome von Covid-19 aufweisen. Im schlimmsten Fall machen sie sich sogar strafbar, falls ein fahrlässiges oder bewusstes Verhalten die Verbreitung einer Krankheit begünstigt und das Leben anderer Menschen gefährdet. Mitarbeitende sind zudem auf Grund ihrer Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber angehalten, diesen zu informieren, wenn sie selbst oder Personen aus ihrem direkten Umfeld an Covid-19 erkrankt sind oder ein Anfangsverdacht besteht.
Was müssen Sie beachten, wenn Angestellte Corona-Symptome zeigen?
Symptome von Covid-19 unterscheiden sich nicht von denen einer normalen Grippe. Eine sichere Diagnose ist nur mit Labortests möglich. Erscheinungen wie Fieber, Husten und Niesen sind keine Rechtfertigung für solch einen Test. Anders sieht es aus, wenn die betroffenen Personen kurz zuvor in einem stark betroffenen Land wie China, Spanien, Deutschland oder Italien waren.
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Mitarbeitende für eine Zeit nach Hause in Quarantäne zu schicken oder sie im Home Office arbeiten zu lassen, falls ihr Job dafür geeignet ist. Ist dies nicht machbar, besteht für Sie dennoch eine Lohnfortzahlungspflicht. Dies kann sich jedoch ändern, wenn amtliche Stellen eine Quarantäne verordnen.
Wenn Sie von einer Betriebsschliessung betroffen sind
Haben Sie für Ihr Unternehmen eine Lohnausfallversicherung abgeschlossen? Auf Grund der Erkrankungsgefahr dürfen die Behörden eine Schliessung Ihres Betriebes fordern. Dann ist zu prüfen, wo die Ursachen für einen Wegfall von Arbeitsleistungen liegen. Je nach Ergebnis der Überprüfung entscheidet sich, ob eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht oder nicht.