Eine Erkrankung im Erholungsurlaub - was Arbeitnehmer beachten müssen - ostjob.ch
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Eine Erkrankung im Erholungsurlaub - was Arbeitnehmer beachten müssen

Veröffentlicht am 01.10.2021 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch - Bildquelle: Getty Images
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Nicht selten erkranken Arbeitnehmer während ihres Erholungsurlaubs. Schnell stellt sich dann die Frage, was mit den ausgefallenen Urlaubstagen passiert. An eine Erholung während einer schweren Krankheit im Urlaub ist nicht zu denken. Damit wird der Zweck von Erholungsurlaub verfehlt.
Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen entgangene Urlaubstage nachholen!
 
Wer während des Urlaubs erkrankt, bangt häufig um den entgangenen Urlaubsgenuss und die Urlaubstage. Diese Sorge ist unbegründet, solange bestimmte Formalien bei der Krankmeldung und beim Nachweis der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber eingehalten werden.
 
Achten Sie dabei
 
auf die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber, die Sie mit einem ärztlichen Attest als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verbinden. Mit der Meldung geben Sie die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung an und hinterlassen Kontaktdaten am Urlaubsort. Befinden sie sich im Ausland, wird regelmässig auch das Attest eines ausländischen Arztes anerkannt. Von der arbeitsrechtlichen Informationspflicht unabhängig sind etwaige Informationspflichten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse oder einer Auslandskrankenversicherung. Abweichend von den sonstigen Gepflogenheiten müssen Sie in Deutschland bei Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung im Urlaub einschliesslich des Attestes vom Arzt am ersten Tag der Erkrankung melden und vorlegen. In der Schweiz können Sie das ärztliche Attest noch spätestens am dritten Tag der Erkrankung einreichen.
 
Halten Sie sich an die entsprechenden Formalien bei den Melde- und Informationspflichten, werden die durch Krankheit entgangenen Urlaubstage Ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bedeutet das jetzt, Sie dürfen diese Tage einfach an den bereits begonnenen Urlaub anhängen?
 
Keine automatische Verlängerung des angefangenen Urlaubs
 
Die Gutschrift entgangener Urlaubstage erfolgt auf ihrem Arbeitszeitkonto. Regelmässig können Sie mit einem weiteren Urlaubsantrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut diese Tage für Ihren Erholungsurlaub nutzen. Eine eigenmächtige Verlängerung des begonnenen Urlaubs durch entgangene Urlaubstage verletzt Ihre Arbeitspflicht. Sie können zwar mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und anfragen, ob er einer Verlängerung zustimmt. Sollte das aber nicht der Fall sein, müssen Sie nach dem geplanten Ende des Erholungsurlaubs und nach Ihrer Gesundung wieder die Arbeit antreten.
 
Bedenken Sie insgesamt, dass etwaige Pflichtverletzungen rund um die Krankmeldung und eine Erkrankung während des Erholungsurlaubs nicht nur die Gutschrift von Urlaubstagen auf Ihrem Arbeitszeitkonto gefährden. Ebenso kann der Arbeitgeber hier bei Unregelmässigkeiten die Fortzahlung Ihres Entgelts während des Urlaubs verweigern. Beachten Sie ausserdem, dass eine Gutschrift von Urlaubstagen durch Erkrankung nur für den Erholungsurlaub infrage kommt. Bei freien Tagen zum Abbau von Überstunden oder der Erkrankung Ihres Kindes im Erholungsurlaub scheidet das Nachholen entgangener Urlaubstage grundsätzlich aus.