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Ferienjobs - was müssen Ferienjobber und Arbeitgeber beachten?

Veröffentlicht am 03.11.2021 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch - Bildquelle: Getty Images
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Für Ferienjobs gelten verschiedene Regeln in Bezug auf die Arbeitszeit und die Tätigkeit. Das sind jedoch nicht die einzigen Bestimmungen, die Jugendliche und Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Ferienjob beachten müssen. Wie sieht es mit Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Versicherungen aus? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier!
Arbeitszeiten in einem Ferienjob

Babysitten, Zeitungen austragen, Botengänge ausführen oder Nachhilfe geben sind nur einige der Tätigkeiten, die Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit einem Ferienjob ausüben, der übrigens auch Sackgeldjob genannt wird. Kinder und Jugendliche befinden sich noch in der Entwicklung. Insoweit brauchen Sie ausreichend Zeit, um sich auf die Schule zu konzentrieren und um sich zu erholen. Deshalb sind die erlaubten Arbeitszeiten auf die Befindlichkeiten von Kindern und Jugendlichen abgestimmt.

1. Zulässige Arbeitszeiten für schulpflichtige Kinder ab dem 13. Lebensjahr

Diesbezüglich muss zwischen Jobs unterschieden werden, die während der Schulzeit oder in den Ferien ausgeübt werden. Während der Schulzeit ist es schulpflichtigen Kindern erlaubt, maximal drei Stunden am Tag und neun Stunden in der Woche zu arbeiten. Anderes gilt für ein Berufswahlpraktikum und während der Hälfte der Schulferien. Hier beträgt die Höchstarbeitszeit acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 18 Uhr. Zu beachten ist ausserdem die Pausenregelung. Wer in einem Ferienjob mehr als fünf Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Im Gegensatz zu einem Ferienjob ist das einzelne Berufswahlpraktikum auf eine Dauer von zwei Wochen begrenzt.

2. Ferienjobs ab dem 13. Lebensjahr

Vor Erreichen des achtzehnten Lebensjahres und damit der Volljährigkeit dürfen Jugendliche zu ihrem eigenen Schutz nur bestimmte Tätigkeiten ausüben. Dabei handelt es sich vor allem um leichte Arbeiten, zum Beispiel Botengänge für ältere Menschen oder Einkäufe erledigen, Babysitten und Zeitungen austragen. Diese Einschränkung wird ab dem 14. Lebensjahr gelockert. Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Landdienst erlaubt.

Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche und Schüler auch sportliche, künstlerische und kulturelle Aufgaben übernehmen und für Werbezwecke im Rahmen von Film- und Fotoaufnahmen sowie von Radio- und Fernsehwerbung beschäftigt werden. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten keinen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Jugendlichen haben.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht als Servicekräfte in Hotellerie und Gastronomie eingesetzt werden. Gleiches gilt für Zirkus- und Schaustellerbetriebe sowie für Betriebe der Filmvorführung. Ausgenommen sind wiederum sportliche, künstlerische und kulturelle Aktivitäten, sofern sie keinen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Jugendlichen haben. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit ist es Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen erlaubt, einen Ferienjob in einer Bar, einem Club oder einer Diskothek auszuüben.

Besonderheiten für Jugendliche: Risiken und Gefahren in einem Ferienjob

Nicht erlaubt sind jedoch alle gefährlichen Arbeiten. Gefährlich sind Arbeiten, die die Entwicklung von Jugendlichen, ihre Sicherheit und Gesundheit gefährden können. Als Ferienjobber sind Sie verpflichtet, die in einem Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Regelmässig findet im Zeitpunkt des Ferienjobbeginns eine Einführung statt, in der der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter über die Sicherheitsvorschriften aufklärt und eine entsprechende Einweisung gibt. Versäumt der Arbeitgeber diese Pflicht, sollten Sie dies einfordern oder dieses Versäumnis dem Arbeitsinspektorat oder der Gewerkschaft melden.

Ferienjob: Versicherungen und Steuern

Grundsätzlich müssen für Ferienjobs Versicherungsbeiträge abgeführt werden. Das gilt insbesondere für die Unfallversicherung, die bei Vollzeitjobs Versicherungsschutz für alle Unfälle bietet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen kurzen oder länger dauernden Ferienjob handelt. Wer jedoch weniger als acht Stunden am Tag beschäftigt ist, geniesst lediglich für Berufsunfälle Versicherungsschutz. Für Ferienjobber wichtig zu wissen ist ausserdem, dass bei einem Ferienjob, dessen Dauer unter drei Monaten liegt, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Sofern Sie als Minderjähriger Einkommen aus einem Ferienjob beziehen, müssen Sie eine eigene Steuererklärung erstellen. Insoweit werden Jugendliche angehalten, bereits ab dem 16. Lebensjahr eine Steuererklärung abzugeben. Keine Pflicht besteht für Beitragszahlungen in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wenn der Lohn den Betrag von 750 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die AHV-Pflicht für Ferienjobs wurde deshalb abgeschafft, weil der übermässige Aufwand bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht gerechtfertigt war.