Referenzauskunft: Nicht ohne die Zustimmung des Mitarbeiters! - ostjob.ch
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Referenzauskunft: Nicht ohne die Zustimmung des Mitarbeiters!

Veröffentlicht am 05.01.2022 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch - Bildquelle: Getty Images
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Nach Einreichen der Bewerbungsunterlagen und nach dem Vorstellungsgespräch wird von einem potenziellen Arbeitgeber oftmals der Wunsch nach Referenzen geäussert. Dann sollten Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte kennen und wissen, welche Fragen erlaubt sind und welche nicht.
Was ist eine Referenzauskunft?

Referenzauskünfte werden regelmässig beim aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber eingeholt, wenn Ihr Arbeitszeugnis nicht aussagekräftig genug oder Ihr Profil noch Fragen offen lässt. So können Referenzen die Bewerbung ergänzen und letztendlich die Entscheidung über die Jobvergabe beeinflussen. Eine Referenzauskunft konzentriert sich ausschliesslich auf Angaben zum Verhalten und zur Leistung des Mitarbeiters. Sie wird durch den potenziellen neuen Arbeitgeber eingeholt und von Personen des ehemaligen oder aktuellen Arbeitgebers erteilt.

Ohne Erlaubnis keine Referenzauskunft

Um Referenzen über Sie einholen zu können, bedarf es Ihrer Erlaubnis. Das ergibt sich aus den Persönlichkeitsrechten sowie aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass Ihr potenzieller neuer Arbeitgeber eine Bestätigung beziehungsweise Ihre Erlaubnis braucht, um beim alten Arbeitgeber Informationen über Sie zu erfragen. Haben Sie in Ihren Bewerbungsunterlagen bereits Referenzen angegeben, wird das rechtlich so gewertet, dass Sie Ihre Zustimmung stillschweigend erteilt haben. Es ist sinnvoll, dass Sie die von Ihnen benannte Referenzperson in Ihrem alten Unternehmen darüber informieren, dass Sie die Erlaubnis für eine Referenzauskunft erteilt haben und sie entsprechend auskunftsberechtigt ist. Sofern ohne Ihre Erlaubnis Auskünfte beim alten Arbeitgeber eingeholt werden, ist das ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz.

Haben Sie Ihre Zustimmung nicht erteilt und erfragt der neue Arbeitgeber dennoch bei Ihrem ehemaligen oder aktuellen Arbeitgeber Informationen, dann bedeutet das eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters. Das hat zur Folge, dass er Rechtsansprüche nach dem Datenschutzgesetz geltend machen und auf Schadenersatz klagen kann, wenn er beispielsweise dadurch den Job nicht bekommen hat. Auch der mögliche Referenzgeber darf ohne Ihre Erlaubnis keine Referenzauskünfte erteilen. Tut er das dennoch, verstösst er gegen seine Fürsorge- und berufliche Schweigepflicht, der er als Arbeitgeber unterliegt, woraus sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben können.

Wer eine Referenzauskunft anfordern oder erteilen sollte

Nicht alle Personen sind geeignet, eine Referenzauskunft anzufordern oder sie zu erteilen. Eine Referenzauskunft erteilen sollten nur Personen, die Arbeitserfahrung mit dem jeweiligen Mitarbeiter haben und über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses Bescheid wissen. Üblich ist es deshalb, dass es sich bei diesen Personen um den ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise den Vorgesetzten, um den Aussteller des Arbeitszeugnisses oder um einen vertrauenswürdigen Arbeitskollegen handelt. Erteilt eine andere Person die Referenzauskunft, sollte sie klarstellen, dass sich diese ausschliesslich auf vorhandene Unterlagen stützt. Umgekehrt sollte die Anfrage entweder vom zukünftigen Vorgesetzten oder von einem Personalverantwortlichen kommen.

Referenzauskunft: Welche Fragen gestellt werden

Die Fragen, die im Zusammenhang mit einer Referenzauskunft gestellt werden, konzentrieren sich auf Fragen zu der vom Arbeitnehmer bislang ausgeübten Position, auf seine Arbeitsleistung, seine Motivation, seine fachlichen Fähigkeiten, sein Engagement und auf sein Verhalten. Insoweit müssen die gestellten Fragen in engem Bezug zum Arbeitszeugnis und zum Lebenslauf stehen, sodass weiterführende Fragen unzulässig sind. Deshalb sind negative Aussagen, die vom Inhalt des Arbeitszeugnisses abweichen, nicht erlaubt. Gleiches gilt für Fragen, die die Religionszugehörigkeit, die politische Einstellung, die familiäre Situation oder die sexuelle Orientierung betreffen.

Beispiele für mögliche Fragen:
  • Können Sie etwas zur Arbeitsleistung des Mitarbeiters sagen?
  • Was war der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
  • Wie würden Sie Ihren ehemaligen Mitarbeiter beschreiben in Bezug auf seine Stärken und Schwächen?
  • Wie war sein Verhältnis gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden?
  • Hat sich der Mitarbeiter zu Beginn gut in das Team eingefügt, oder ist er eher ein Einzelkämpfer?
  • Hat er Führungsqualitäten beziehungsweise eine Vorbildfunktion eingenommen?
  • Wie gross sind die Lernfähigkeit und die Weiterbildungsbereitschaft des Mitarbeiters?
  • Wofür begeistert sich der Mitarbeiter besonders?

Auch wenn Sie sich als Arbeitnehmer nicht wohl damit fühlen, dass Arbeitgeber Informationen über Sie austauschen, sollten Sie dennoch Ihre Zustimmung für eine Referenzauskunft erteilen. Ansonsten erwecken Sie den Eindruck, dass Sie etwas zu verbergen haben. Möchten Sie ausdrücklich keine Referenzen nennen, dann sollten Sie dafür eine glaubwürdige Begründung liefern. Wenn Sie als Arbeitnehmer wissen möchten, welche Informationen im Zusammenhang mit der Referenzauskunft über Sie eingeholt worden sind, dann fragen Sie beim Personaler nach. Es steht Ihnen zu, darüber Bescheid zu wissen.