Veröffentlicht am 25.02.2022 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch - Bildquelle: Getty Images
Immer mehr Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, zuhause im sogenannten Homeoffice zu arbeiten. Eine gesetzliche Regelung für diese flexible Arbeitsform, die durch die Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen hat, gibt es in der Schweiz nicht. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann der Arbeitnehmer regelmässig oder unregelmässig, ganz oder teilweise seine Arbeit von zuhause aus verrichten. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten sollten - das erfahren Sie hier.
Homeoffice: Risikofaktor Bildschirmarbeit
Der Gesundheitsschutz ist auch im Homeoffice ein zentraler Faktor, auf den der Arbeitgeber aufmerksam machen und die Mitverantwortung des Arbeitnehmers schulen muss. Wer als Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, sitzt oft stundenlang vor dem Bildschirm. Eine gleichbleibende Sitzposition sowie eine ungünstige ergonomische Arbeitshaltung können gesundheitliche Beschwerden nach sich ziehen.
Mögliche gesundheitliche Beschwerden im Homeoffice:
- Augenbeschwerden durch stundenlange Bildschirmarbeit und schlechte Lichtverhältnisse
- Kopfschmerzen durch Fehlhaltungen, überanstrengte Augen und eine schlechte Belüftung
- Verspannungen und Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat durch eine ungünstige ergonomische Arbeitshaltung
- Entzündungen von Sehnen, Nerven und Gelenken von Armen und Händen durch Fehlhaltungen bei der Nutzung der Tastatur
Das sind nur einige Beispiele für mögliche gesundheitliche Beschwerden, die immer dann auftreten, wenn die Gesundheitsvorschriften nicht ausreichend beachtet werden, wozu auch die Einhaltung der Ruhezeiten gehört.
Gesundheitsschutz im Homeoffice: Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers
Auch wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, ist der Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Arbeitnehmer entbunden. Das gilt insbesondere für gesundheitsschützende Massnahmen, die vom Arbeitnehmer eingehalten werden müssen. Insoweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes zu informieren und ihn zur Umsetzung auch im Homeoffice anzuleiten und aufzufordern. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in einer für ihn verständlichen Sprache und in geeigneter Form über die Risikofaktoren informiert und entsprechend geschult wird, wobei die Bereitstellung von schriftlichen Unterlagen sinnvoll ist. Rechtsgrundlagen für die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers sind Artikel 6 Absatz 1-3 ArG (Arbeitsgesetz) sowie Artikel 2 Absatz 1. ArGV 3 (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).
Um psychosoziale Risiken im Homeoffice zu senken, sollte der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen ergreifen. Denn der fehlende gedankliche Austausch mit Arbeitskollegen sowie die mangelnde Kommunikation im Homeoffice können sich belastend auf die Gesundheit auswirken. Hilfreich ist die Etablierung eines Kommunikationsrhythmus in digitaler oder analoger Form, zum Beispiel regelmässig stattfindende Videokonferenzen oder verbindliche Anwesenheitstermine im Unternehmen.
Die Pflichten des Arbeitnehmers im Homeoffice
Der Arbeitnehmer ist umgekehrt verpflichtet, die die Gesundheit schützenden Massnahmen umzusetzen und sich an die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu halten.
EINHALTUNG GESUNDHEITSSCHÜTZENDER MASSNAHMEN
Zu den gesundheitsschützenden Massnahmen gehören beispielsweise diese:
- Eine ausreichende grosse Arbeitsfläche, die im Idealfall eine Grösse von 160 x 80 Zentimeter aufweist
- Ein höhenverstellbarer Stuhl, sodass die richtige ergonomische Sitzposition gewährleistet ist
- Eine gute Arbeitsplatzbeleuchtung durch Tageslicht oder entsprechendes künstliches Licht
- Vermeiden von direkten oder indirekten Blendungen, zum Beispiel durch Sonnenlicht
- Eine sichere Umgebung ohne Sturz- und Stolpergefahren
Eine ergonomisch richtige Sitzhaltung setzt voraus, dass Oberschenkel und Unterschenkel im rechten Winkel angewinkelt sind und die Füsse mit der gesamten Fussfläche fest auf dem Boden stehen. Das gilt gleichermassen für Ober- und Unterarme, die in einem rechten Winkel geneigt sind, während die Schultern in aufrechter Körperhaltung locker und entspannt sind.
EINHALTUNG ARBEITSVERTRAGLICHER PFLICHTEN
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die arbeitsvertraglichen Pflichten auch im Homeoffice einzuhalten, zu denen unter anderem diese gehören:
- Die Arbeitszeiten im Homeoffice entsprechen den Arbeitszeiten im Büro. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit von Büropersonal beträgt auch bei der Arbeit im Homeoffice grundsätzlich 45 Stunden.
- Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 14 Stunden nicht überschreiten, einschliesslich der Pausen.
- Sonn- und Feiertage sind freie Tage, die nach dem Arbeitsgesetz der Erholung dienen und nicht zum Arbeiten genutzt werden sollten.
- Die Erreichbarkeit muss auch im Homeoffice sichergestellt sein.
- Die Regelungen des Arbeitsgesetzes in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten sind strikt einzuhalten, wobei die Tätigkeiten im Homeoffice flexibler gestaltet werden können.
- Es besteht auch weiterhin die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen - offline oder online - sowie für Reportings beziehungsweise Sachstandsberichte, sofern das üblich ist.
- Geheimhaltung und Datenschutz müssen seitens des Arbeitnehmers auch im Homeoffice gewährleistet sein. Das bedeutet, dass weder Familienangehörige noch dritte Personen Zugang oder Einblick in vertrauliche geschäftliche Informationen erhalten dürfen. Stattdessen müssen diese unter Verschluss aufbewahrt werden.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Homeoffice die Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung stellen muss, zum Beispiel Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien. Ist der Mitarbeiter entsprechend ausgerüstet und ist diese Arbeitsinfrastruktur bereits vorhanden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese entsprechend zu entschädigen.