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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten im Home Office?

Veröffentlicht am 21.10.2022 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch - Bildquelle: Getty Images
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Gesetzliche Regelungen für die flexible Arbeitsform des Home Office fehlen in der Schweiz. Erbringt ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung im Home Office, können die wichtigsten Themen vertraglich festgeschrieben werden, zum Beispiel im Individualarbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Arbeitsreglement. Das ist auch aufgrund von haftungsrechtlichen Fragestellungen sinnvoll. Ob Arbeitnehmer Anspruch darauf haben, im Home Office zu arbeiten, und wer die Kosten trägt - das und mehr erfahren Sie hier!
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Home Office?

Wie bereits aus Corona-Zeiten bekannt ist, kann Home Office aufgrund behördlicher Anordnung und gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgesetzt werden. Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des  Arbeitgebers. Tatsächlich hat dieser jedoch nicht das Recht, Home Office gegen den Willen des Arbeitnehmers anzuordnen.

Stattdessen braucht er sein Einverständnis. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme - nämlich dann, wenn zum Beispiel aufgrund eines Naturereignisses die Büroräume nicht nutzbar sind oder eine Gefahrensituation besteht. Beispiele sind eine Überschwemmung, ein Erdbeben, eine Bombendrohung oder ein Brand, durch welche die Erbringung der Arbeitsleistung im Unternehmen zumindest vorübergehend nicht möglich ist. Umgekehrt haben Arbeitnehmer kein Recht auf Home Office. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmt, ob neben dem Arbeitsplatz im Unternehmen auch der Wohnsitz des Arbeitnehmers ein Arbeitsort sein kann.

Wer übernimmt die Kosten im Home Office?

Bezüglich der Kosten wird zwischen Arbeitsgeräten und Arbeitsmaterialien sowie notwendigen Auslagen unterschieden. Zum notwendigen technischen Equipment im Home Office gehören unter anderem ein PC, eine Tastatur und eine Maus, ein Handy und ein Drucker sowie die Arbeitsplatzeinrichtung, nämlich ein Schreibtisch und ein Bürostuhl. Für die dafür entstehenden Kosten kommt regelmässig der Arbeitgeber auf, wozu er nach Art. 327 OR verpflichtet ist. Ist dies bereits im Home Office vorhanden, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Nutzung angemessen entschädigen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich von der Entschädigungspflicht zu befreien, wenn er im Arbeitsvertrag  abweichende Bestimmungen vereinbart. Auslagen im Home Office muss der Arbeitgeber nach Art. 327a OR jedoch zwingend tragen. Dazu gehören regelmässig Telefonkosten und Internetgebühren und nach einem Urteil des Bundesgerichts - 4A533/2019 - vom 23. April 2019 auch die Mietkosten.

Müssen im Home Office Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden?

Die Gesundheitsbestimmungen, die am Büroarbeitsplatz Gültigkeit haben, gelten auch für die Arbeit im Home Office. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmer sicherstellen muss, dass die Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes den gesetzlichen Anforderungen des Gesundheitsschutzes entspricht. Weder der Arbeitgeber noch die Arbeitsinspektorate haben Zutritt zu Privatwohnungen, sodass es keine Kontrollmöglichkeit gibt.

Insoweit kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zum Gesundheitsschutz nach, wenn er in einem Gespräch mit dem Arbeitnehmer diesen über den Gesundheitsschutz im Home Office aufklärt. Darüber hinaus können auch technische Massnahmen sinnvoll sein, zum Beispiel eine Zugangssperre zum Server in den Nachtstunden.

Abschliessend ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer im Home Office vertraglich dazu verpflichtet sind, datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten sowie Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen des Arbeitgebers zu wahren.