So ist Ihre Kündigung in der Probezeit rechtssicher
Veröffentlicht am 12.11.2019 von Henrik Jasek, Leiter ostjob.ch
Jedes Arbeitsverhältnis beginnt klassischerweise mit der Probezeit. Sie ist arbeitsrechtlich geregelt und dient dazu zu entdecken, ob man wirklich gut zusammenpasst. Wenn nicht, ist die Kündigung in der Probezeit relativ unkompliziert möglich. Der folgende Überblick informiert Sie kompakt zu diesem Thema.
Probezeit - ein wichtiger Beginn für die gemeinsame Zusammenarbeit
Im Vorstellungsgespräch haben Sie und Ihr Arbeitgeber sich schon einmal beschnuppern können. Doch viele Dinge merkt man erst, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich gestartet ist. Passen die Fähigkeiten zum Arbeitsplatzprofil? Versteht man sich auch menschlich gut? Ist der Arbeitgeber wirklich mitarbeiterfreundlich und gibt es die versprochenen flachen Hierarchien? Passt das Kollegenteam? Stimmt die Work-Life-Balance? Es gibt eine Menge zu entdecken, sodass der Gesetzgeber dafür einen Mindestzeitraum von einem Monat vorschreibt. Die Probezeitphase kann jedoch auch bis zu drei Monaten umfassen. Abweichende Regelungen haben jedoch grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, damit sie auch rechtswirksam sind. Natürlich ist es optimal, die Probezeit wirklich zu nutzen. Ist man sich jedoch sicher, dass es gar nicht passt, kann das Probezeitarbeitsverhältnis selbstverständlich auch gekündigt werden.
Kündigungsfrist von nur sieben Tagen
Die Kündigungsfrist für das Probezeitverhältnis beträgt normalerweise sieben Tage. Auch dies kann geändert werden, wenn dies in schriftlichem Rahmen verwirklicht wird. Wichtig ist im Zusammenhang mit der Probezeitkündigung vor allem, dass Sie wissen, dass diese auch zum Probezeitende noch möglich ist. Selbst am letzten Probezeittag können Sie die Kündigung noch verwirklichen und werden dann noch sieben Tage im Unternehmen tätig sein. Es gibt Faktoren, die den Probezeitraum beeinflussen: Dazu zählen insbesondere Krankheit und Militär-/Zivildienst. Schwangerschaft oder Urlaub üben dagegen keinerlei Einfluss aus. Übrigens: Auch in der Probezeit ist es möglich, fristlos zu kündigen. Es gibt gute Gründe (zum Beispiel sexuelle Belästigung oder Diebstahl), die es nicht mehr zumutbar machen, noch sieben Tagen im Unternehmen im Einsatz zu sein. Die Kündigung, die fristlos erfolgt, ist aber gut zu begründen und zu beweisen. Bei einer Probezeitkündigung im klassischen Sinn ist die Angabe von Gründen entbehrlich.
Rechtliche Regelungen berücksichtigen
Die Kündigung in der Probezeit hat wie die Kündigung eines klassischen Arbeitsverhältnisses vor allem zwei wichtige Regelungen, die für die Rechtskonformität unverzichtbar sind. Zum einen ist die Schriftform für eine Kündigung zwingend. Mündliche Absprachen gelten nicht, auch wenn beide Parteien damit einverstanden sein sollten. Zum anderen ist auch die Kündigungsfrist unbedingt einzuhalten. Wird die Probezeit nicht erfolgreich gekündigt, wird sie in ein normales Arbeitsverhältnis umgewandelt. Wenn Sie Sicherheit schätzen, kündigen Sie im Rahmen eines Einschreibens. Es ist natürlich auch ein persönliches Gespräch möglich (und auch wünschenswert), indem die Kündigung besprochen und dann auch durch eine Unterschrift bestätigt wird. Manchmal einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, das sich für sieben Tage für beide als nicht mehr allzu sinnvoll gestalten dürfte.