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Das Arbeitszeugnis - ein unverzichtbarer Bestandteil der Bewerbungsunterlagen

Veröffentlicht am 20.05.2019 von Henrik Jasek, Leiter ostjob.ch
Arbeitszeugnis
In der Schweiz ist das Obligationenrecht ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts. Artikel 330a regelt die Pflicht des Arbeitsgebers, dem Arbeitnehmer auf Wunsch ein Arbeitszeugnis zu verfassen. Auch die Inhalte sind gesetzlich geregelt. So muss der Arbeitgeber detaillierte Angaben über Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses angeben. Auch das Verhalten des Arbeitgebers gehört zu den Mindestangaben, die in einem Arbeitszeugnis enthalten sein müssen.
Unterschiedliche Berufsetappen erfordern individuell ausgestellte Arbeitszeugnisse

Wussten Sie schon, dass nicht nur die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, ein formal korrektes Arbeitszeugnis auszustellen? Das Schlusszeugnis ist nur ein Teil der Möglichkeiten, die Ihnen zusteht. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit für ein Zwischenzeugnis. Das kommt vor allem dann in Frage, wenn Sie einen neuen Vorgesetzen bekommen. Auch wenn innerhalb desselben Unternehmens ein Stellenwechsel anliegt, kann ein Zwischenzeugnis sinnvoll sein, um Beförderungen den nötigen Nachdruck zu verleihen. Für bessere Aussichten auf eine Weiterbeschäftigung können Sie sich auch während der Probezeit ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Auch die Arbeitsbestätigung, das Lehrzeugnis und das schriftliche Festhalten der allgemeinen Referenzen fällt unter die Rubrik Arbeitszeugnis.

Inhalte bei Arbeitszeugnissen

Hier sollten Sie vor allem eins wissen: Die Informationen über Ihr Arbeitsverhältnis müssen richtig, wahr und auch vollständig sein. Egal ob positiv oder negativ, beim Arbeitszeugnis darf nichts Wesentliches fehlen. Wenn Sie es wünschen, dann können sich die Informationen im Arbeitszeugnis auch lediglich auf Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses beschränken. In diesem Fall spricht man von einer Arbeitsbestätigung. Im besten Fall gehören aber zusätzlich neben den Personalien und den Eckdaten, auch die Funktion und die Stellung im Betrieb in das Zeugnis. Auch das Verhalten und die erbrachte Leistung sind wichtige Punkte, die enthalten sein sollten.

Negative Punkte - was muss der Arbeitgeber erwähnen?

Auch wenn es manchem nicht gefällt, der Arbeitgeber hat die Pflicht negative Punkte im Arbeitszeugnis aufzuführen. Risiken, die das neue Unternehmen schädigen können, verpflichten den ehemaligen Arbeitgeber zur Schadensersatzpflicht. Zu diesen Punkten, die in das Arbeitszeugnis gehören, zählen in jedem Fall strafrechtliche Verfehlungen am Arbeitsplatz, Trunkenheit und Alkoholismus und die Belästigung von anderen Beschäftigten im Betrieb. Auch wenn der Arbeitnehmer gehäuft nicht den Weisungen seiner Vorgesetzten gefolgt ist, nicht zuverlässig seine Aufgaben erledigt hat und ohne nachweislichen Grund vom Arbeitsplatz ferngeblieben ist, ist das ein Grund für das berechtigte Aufführen negativer Punkte im Arbeitszeugnis.

Was darf der Arbeitgeber nicht ins Arbeitszeugnis schreiben?

Immer dann, wenn es um Ihre Persönlichkeit, um Charaktereigenschaften oder körperliche Merkmale geht - das ist tabu im Arbeitszeugnis. Auch seltene Vorkommnisse dürfen nicht thematisiert werden. Generell gilt: Der Inhalt von Arbeitszeugnissen muss sich auf das Arbeitsverhältnis beschränken. In diesem Zusammenhang sollten Sie in jedem Fall auf versteckte Formulierungen achten und diese unerlaubten Codes aus dem Zeugnis streichen lassen.



Copyright ostjob.ch, 20.05.2019, Henrik Jasek, Leiter Classifieds CH Media, Leiter ostjob.ch